Über Ester Hahn
This author has not written his bio yet.
But we are proud to say that Ester Hahn contributed 542 entries already.
Einträge von Ester Hahn
PERSÖNLICHE HAFTUNG DES IM RECHTSVERKEHR HANDELNDEN VERTRETERS EINER UG
/in 2022 Q2Nach einem aktuellen Urteil des BGH (Urt. V. 13.1.2022 – III ZR 210/20) haftet ein im Rechtsverkehr für eine Unternehmergesellschaft („UG“) auftretender Vertreter unter Rechtsscheingesichtspunkten nach § 179 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 und 3 BGB (analog) persönlich, sofern die UG nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatz „exakt und buchstabengetreu“ in ihrer Firma ausweist. Selbst das Weglassen nur des Zusatzes „(haftungsbeschränkt)“ könne trotz der Verwendung zumindest der Rechtsform „UG“ oder „Unternehmergesellschaft“ die Rechtsscheinhaftung auslösen.
DIE VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG DER AKTIENGESELLSCHAFT – VON DER BEFRISTETEN AUSNAHMEREGELUNG ZUR DAUERLÖSUNG?
/in 2022 Q2Das COVID-19-Gesetz vom 27. März 2020 ermöglicht es Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen noch bis Ende August 2022, ihre Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre als rein virtuelle Versammlungen abzuhalten. Aufgrund der überwiegend positiven Erfahrungen mit dieser Versammlungsform hat die Bundesregierung am 27. April 2022 den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, durch welches die virtuelle Hauptversammlung dauerhaft als Alternative zur Präsenzversammlung in das Aktienrecht eingeführt werden soll. Gegenüber der noch geltenden Rechtslage nach dem COVID-19-Gesetz enthält der Entwurf allerdings gravierende Abweichungen.
AKTUELLE MELDEPFLICHTEN ZUM TRANSPARENZREGISTER UND BEVORSTEHENDE ÄNDERUNGEN DURCH DIE EU-GELDWÄSCHEVERORDNUNG
/in 2022 Q2Zum 1. August 2021 wurde das Transparenzregister durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) neu strukturiert. In diesem Zuge wurde die sog. Mitteilungsfiktion für die Meldung von wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen zum Transparenzregister gestrichen, wodurch zahlreiche Unternehmen zur Vornahme von Eintragungen veranlasst sind. Die gesetzlich eingeräumten Übergangsfristen zur Umsetzung laufen dieses Jahr ab. Welche Eintragungen vorzunehmen sind, soll in diesem Beitrag erläutert werden. Außerdem wird ein Ausblick auf bevorstehende Änderungen der geldwäscherechtlichen Transparenzpflichten aufgrund europäischer Gesetzgebungsvorhaben gegeben.
DIE STEUERERMÄßIGUNG NACH § 34 ABS. 3 ESTG – AUCH DURCH EINE UNRECHTMÄßIGE GEWÄHRUNG VERBRAUCHT
/in 2022 Q2Mit Urteil vom 28.09.2021 (BFH VIII R 2/19) hat der BFH entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG auch in dem Fall verbraucht ist, wenn diese unrechtmäßigerweise und ohne vorherige Antragstellung gewährt wurde. Dieses Ergebnis verwundert auf den ersten Blick. Dem Steuerpflichtigen wird die Möglichkeit genommen, selbst über die Stellung eines Antrags nach § 34 Abs. 3 EStG zu entscheiden. Die gesetzlich vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeiten hat der BFH beschränkt.
UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON AUFSICHTSRÄTEN – DIE FINANZVERWALTUNG BESSERT NACH
/in 2022 Q2Die Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern zählt zu den Brennpunktthemen in der Umsatzsteuer. Dies zeigt sich nicht zuletzt am Turnus der hierzu veröffentlichten BMF-Schreiben. Gerade mal ein halbes Jahr nach dem BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 äußert sich die Finanzverwaltung erneut. Das BMF-Schreiben vom 29. März 2022 präzisiert die Grundsätze der Finanzverwaltung und beantwortet weitere Fragen. Die zentralen Erkenntnisse und Neuerungen sind Gegenstand dieses Newsletterbeitrags, welcher an den honert Newsletterbeitrag vom 1. Oktober 2021 anschließt.
DAS BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) KLÄRT DIE AUSWIRKUNGEN DER CCOO-ENTSCHEIDUNG DES EUGH AUF DIE DARLEGUNGS- UND BEWEISLAST IN ÜBERSTUNDENPROZESSEN
/in 2022 Q2Mit dem Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019, dass Arbeitgeber eine Arbeitszeiterfassung durch ein objektives, verlässliches und zugängliches System ermöglichen müssen, kam es zu Unklarheiten, inwiefern dies auch Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast in Prozessen von Arbeitnehmern auf Vergütung von Mehrarbeit hat. Das BAG hat nun Klarheit geschaffen, einen Zusammenhang verneint und erklärt, an dem bekannten 2-Stufen-Modell festzuhalten.