Einträge von Ester Hahn

UNTERNEHMENSTRANSAKTIONEN UND DIE DSGVO: DATENSCHUTZRECHTLICHE HINDERNISSE BEI DUE DILIGENCE UND ASSET DEALS

Die DSGVO ist nicht nur im Internet allgegenwärtig, wo es z.B. auf Webseiten von Bäckereibetrieben heißt „Wir verwenden Cookies“, sondern sie hat auch auf (nahezu) jeden Rechtsbereich Einfluss, u.a. auch auf das Transaktionsgeschäft. Um dies zu verdeutlichen sollen zwei Aspekte im Folgenden näher beleuchtet werden, zum einen die datenschutzrechtlichen Faktoren bei der Due Diligence im Vorfeld der Veräußerung und zum anderen der Umgang mit personenbezogenen Daten durch den Käufer nach einem Asset-Deal. In beiden Fällen hat sich ein „marktübliches“ Vorgehen noch nicht entwickelt.

KEINE BEGRENZUNG DES GRÜNDUNGSAUFWANDS AUF 10 % DES STAMMKAPITALS BEI SONSTIGEM FREIEN VERMÖGEN DER GMBH

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 entschieden, dass die Übernahme des Gründungsaufwands durch die Gesellschaft nicht in jedem Fall auf einen Betrag in Höhe von 10 % des Stammkapitals begrenzt ist. Eine prozentual höhere Übernahme ist insbesondere dann möglich, wenn der Gesellschaft freies Kapital in Höhe von einem Mehrfachen des Stammkapitals zur Verfügung steht.

INKONGRUENTE GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN

Inkongruente Gewinnausschüttungen und deren steuerliche Anerkennung sind ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung und der Beratungspraxis. Während die Finanzverwaltung abweichende Gewinnverteilungsbeschlüsse gerne als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) einstuft, ist die Akzeptanz in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung deutlich größer. Dies bestätigt nunmehr erneut das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil.

STEUERLICHE BESONDERHEITEN UND FALLSTRICKE BEI DER TANTIEMENBESTEUERUNG VON BEHERRSCHENDEN GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRERN EINER GMBH

Maßgeblich für die steuerliche Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und „seiner“ GmbH ist neben dem Fremdvergleichsgrundsatz auch die Einflussmöglichkeit des jeweiligen Gesellschafters. In einem Urteil vom 12.07.2021, Az. VI R 3/19 festigt der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur Tantiemenbesteuerung eines Alleingesellschafters einer GmbH. Dies soll zum Anlass genommen werden, um die steuerliche Behandlung von Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, mit besonderem Fokus auf die Tantiemenbesteuerung, näher zu beleuchten.

NEUES ZUM MITBESTIMMUNGSRECHT VON ARBEITNEHMERN IN AUFSICHTSRÄTEN

Überschreitet die bei einem Unternehmen beschäftigte Anzahl der Arbeitnehmer bestimmte Schwellenwerte, sieht das Gesetz die Einrichtung eines durch Arbeitnehmer mitbestimmten Aufsichtsrates vor. Die Bestimmung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt nach der gefestigten Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Vergangenheit und der zukünftigen Entwicklung anhand mehrmonatiger Referenzperioden. Auf diese Weise sollen zufällige Ergebnisse aufgrund kurzfristiger Schwankungen der Arbeitnehmeranzahl und häufige Wechsel der Struktur im Aufsichtsrat vermieden werden. In einer neuen Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) diese Rechtsprechung konkretisiert und die Position der Unternehmen gestärkt.

SCHIEDSFÄHIGKEIT IV: EIN WEITERES KAPITEL ZUR SCHIEDSFÄHIGKEIT VON BESCHLUSSMÄNGELSTREITIGKEITEN IN DER PERSONENGESELLSCHAFT

Kommt es zwischen Gesellschaftern zum Streit über Gesellschafterbeschlüsse, besteht oft ein Interesse an einer geräuschlosen Klärung außerhalb des ordentlichen Gerichtsweges. Für Schiedsvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern ist es jedoch wichtig, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Diese hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen Schiedsfähigkeit II und III entwickelt. Mit der jüngsten Entscheidung aus dem Jahr 2021 (Schiedsfähigkeit IV) hat er diese noch einmal konkretisiert. Der vorliegende Beitrag soll die wichtigsten Neuerungen durch diese Entscheidung darstellen und einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen geben.