Am 10.02.2021 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie vorgelegt. Die Digitalisierungsrichtlinie ist Teil des 2019 verabschiedeten Reformpakets „Company Law Package“ für die europäische Gesellschaftsrechtrichtlinie aus dem Jahr 2017. Gegenstand des Entwurfs ist insbesondere die Möglichkeit zur Online-Gründung von GmbHs sowie die Digitalisierung und Verbesserung verschiedener Registerangelegenheiten.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2021-03-30 07:40:002021-03-29 14:28:31EUROPA ALS DIGITALISIERUNGSMOTOR FÜR DEUTSCHES NEULAND? HERAUSFORDERUNGEN DER VEREINBARKEIT DER EUROPÄISCHEN DIGIRL MIT DEM DEUTSCHEN GESELLSCHAFTS- UND REGISTERRECHT
Durch das Jahressteuergesetz 2020 hat das Gemeinnützigkeitsrecht einige wichtige Änderungen erfahren. Die Reformmaßnahmen haben insbesondere für gemeinnützige Kooperationen und Konzernstrukturen deutliche Erleichterungen zur Folge. Auch besteht für gemeinnützige Servicegesellschaften mehr Rechtssicherheit. Dieser Newsletterbeitrag befasst sich mit den zentralen Reformmaßnahmen und zeigt deren praktische Relevanz auf.
Die Bundesregierung hat am 20.1.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoG) beschlossen, in dem auch Steuererleichterungen für Mitarbeiterbeteiligungen bei Startups vorgesehen sind.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2021-03-30 07:20:002021-03-29 14:25:18STEUERERLEICHTERUNGEN FÜR MITARBEITERBETEILIGUNGEN BEI STARTUPS
Auch ein Jahr nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie stellen sich noch zahlreiche Rechtsfragen. Dies gilt unter anderem für das Gewerbemietrecht, das vor dem Hintergrund des zweiten „Lockdowns“ weiterhin erhebliche Relevanz für zahlreiche Händler und Dienstleister hat. Im Jahr 2020 gab es sehr unterschiedliche Rechtsprechung zu den Rechten von Vermietern und Mietern. Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber kurz vor Weihnachten 2020 eine Gesetzesänderung für Gewerberaummietverträge auf den Weg gebracht. Zeit also, nicht nur diese Änderung unter die Lupe zu nehmen, sondern auch die bereits ergangene Rechtsprechung zur Gewerberaummiete zu analysieren.
Die Vermittlung von Aufträgen über digitale Plattformen in Gestalt des sogenannten Crowdworking dient der Auslagerung von (meist) kleinteiligen Tätigkeiten auf eine Vielzahl, dem Auftraggeber meist unbekannte Personen – die „Crowd“ –, wobei die Aufträge (häufig) über den Betreiber einer Online-Plattform vermittelt werden. Die moderne digitale Gestaltung von Arbeit führt (zwangsläufig) dazu, dass sich Fragen zum rechtlichen Status der dort Beteiligten stellen. Im Zusammenhang mit dem „Crowdworking“ war der Status der „Crowdworker“ als selbständig Tätige oder Arbeitnehmer bislang nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit Urteil vom 01.12.2020 entschieden, dass ein Crowdworker in dem zu entscheidenden Fall nicht selbstständig tätig, sondern als Arbeitnehmer einzuordnen war (Az.: 9 AZR 102/20).
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2021-03-30 07:00:002021-03-29 14:16:20URTEIL DES BUNDESARBEITSGERICHTS: CROWDWORKER SIND – UNTER UMSTÄNDEN – ARBEITNEHMER
EUROPA ALS DIGITALISIERUNGSMOTOR FÜR DEUTSCHES NEULAND? HERAUSFORDERUNGEN DER VEREINBARKEIT DER EUROPÄISCHEN DIGIRL MIT DEM DEUTSCHEN GESELLSCHAFTS- UND REGISTERRECHT
/in 2021 Q1Am 10.02.2021 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie vorgelegt. Die Digitalisierungsrichtlinie ist Teil des 2019 verabschiedeten Reformpakets „Company Law Package“ für die europäische Gesellschaftsrechtrichtlinie aus dem Jahr 2017. Gegenstand des Entwurfs ist insbesondere die Möglichkeit zur Online-Gründung von GmbHs sowie die Digitalisierung und Verbesserung verschiedener Registerangelegenheiten.
REFORM DES GEMEINNÜTZIGKEITSRECHTS
/in 2021 Q1Durch das Jahressteuergesetz 2020 hat das Gemeinnützigkeitsrecht einige wichtige Änderungen erfahren. Die Reformmaßnahmen haben insbesondere für gemeinnützige Kooperationen und Konzernstrukturen deutliche Erleichterungen zur Folge. Auch besteht für gemeinnützige Servicegesellschaften mehr Rechtssicherheit. Dieser Newsletterbeitrag befasst sich mit den zentralen Reformmaßnahmen und zeigt deren praktische Relevanz auf.
STEUERERLEICHTERUNGEN FÜR MITARBEITERBETEILIGUNGEN BEI STARTUPS
/in 2021 Q1Die Bundesregierung hat am 20.1.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoG) beschlossen, in dem auch Steuererleichterungen für Mitarbeiterbeteiligungen bei Startups vorgesehen sind.
GEWERBEMIETRECHT IM „LOCKDOWN“
/in 2021 Q1Auch ein Jahr nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie stellen sich noch zahlreiche Rechtsfragen. Dies gilt unter anderem für das Gewerbemietrecht, das vor dem Hintergrund des zweiten „Lockdowns“ weiterhin erhebliche Relevanz für zahlreiche Händler und Dienstleister hat. Im Jahr 2020 gab es sehr unterschiedliche Rechtsprechung zu den Rechten von Vermietern und Mietern. Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber kurz vor Weihnachten 2020 eine Gesetzesänderung für Gewerberaummietverträge auf den Weg gebracht. Zeit also, nicht nur diese Änderung unter die Lupe zu nehmen, sondern auch die bereits ergangene Rechtsprechung zur Gewerberaummiete zu analysieren.
URTEIL DES BUNDESARBEITSGERICHTS: CROWDWORKER SIND – UNTER UMSTÄNDEN – ARBEITNEHMER
/in 2021 Q1Die Vermittlung von Aufträgen über digitale Plattformen in Gestalt des sogenannten Crowdworking dient der Auslagerung von (meist) kleinteiligen Tätigkeiten auf eine Vielzahl, dem Auftraggeber meist unbekannte Personen – die „Crowd“ –, wobei die Aufträge (häufig) über den Betreiber einer Online-Plattform vermittelt werden. Die moderne digitale Gestaltung von Arbeit führt (zwangsläufig) dazu, dass sich Fragen zum rechtlichen Status der dort Beteiligten stellen. Im Zusammenhang mit dem „Crowdworking“ war der Status der „Crowdworker“ als selbständig Tätige oder Arbeitnehmer bislang nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit Urteil vom 01.12.2020 entschieden, dass ein Crowdworker in dem zu entscheidenden Fall nicht selbstständig tätig, sondern als Arbeitnehmer einzuordnen war (Az.: 9 AZR 102/20).
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