BEGINN DER VERJÄHRUNGSFRIST VON ANSPRÜCHEN DES ARBEITGEBERS AUFGRUND EINES WETTBEWERBSVERSTOßES NACH § 60 ABS. 1 HGB
Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Urteil vom 24. Februar 2021 – 10 AZR 8/19 – entschieden, dass die Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB bei wettbewerbswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers bereits mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Arbeitsgebers von einem Internetaufrtitt des Arbeitnehmers beginnt. Die Entscheidung stellt den Arbeitgeber vor neue Herausforderungen.