INKONGRUENTE GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN
Inkongruente Gewinnausschüttungen und deren steuerliche Anerkennung sind ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung und der Beratungspraxis. Während die Finanzverwaltung abweichende Gewinnverteilungsbeschlüsse gerne als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) einstuft, ist die Akzeptanz in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung deutlich größer. Dies bestätigt nunmehr erneut das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil.