Einträge von Ester Hahn

URTEIL DES BUNDESARBEITSGERICHTS: CROWDWORKER SIND – UNTER UMSTÄNDEN – ARBEITNEHMER

Die Vermittlung von Aufträgen über digitale Plattformen in Gestalt des sogenannten Crowdworking dient der Auslagerung von (meist) kleinteiligen Tätigkeiten auf eine Vielzahl, dem Auftraggeber meist unbekannte Personen – die „Crowd“ –, wobei die Aufträge (häufig) über den Betreiber einer Online-Plattform vermittelt werden. Die moderne digitale Gestaltung von Arbeit führt (zwangsläufig) dazu, dass sich Fragen zum rechtlichen Status der dort Beteiligten stellen. Im Zusammenhang mit dem „Crowdworking“ war der Status der „Crowdworker“ als selbständig Tätige oder Arbeitnehmer bislang nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit Urteil vom 01.12.2020 entschieden, dass ein Crowdworker in dem zu entscheidenden Fall nicht selbstständig tätig, sondern als Arbeitnehmer einzuordnen war (Az.: 9 AZR 102/20).

MANAGER ODER INVESTOR? ZUR WIRKSAMKEIT EINER ANTIZIPIERTEN RÜCKÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN NACH ENDE DES GESCHÄFTSFÜHRERAMTES

Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die ermöglichen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, sind grundsätzlich sittenwidrig und damit nichtig. Von diesem Grundsatz macht der BGH für sog. Managermodelle unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme. Die korporative Beteiligung von Managern ist auf dieser Basis zum beliebten Instrument der Incentivierung geworden – nun zeigt das OLG München mit seiner Entscheidung vom 13.05.2020 Grenzen auf.

DIE GESAMTVERTRETUNG DER GMBH BEI VERTRAGSSCHLUSS – BGH PRÄZISIERT ANFORDERUNGEN AN SCHRIFTFORM BEI BEFRISTETEN (GEWERBERAUM-)MIETVERTRÄGEN

Der BGH hat in der Entscheidung vom 26.02.2020 (Az. XII ZR 51/19) seine Rechtsprechung zur wirksamen Vertretung einer GmbH durch einen von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern weiterentwickelt. Anlass war der Abschluss eines befristeten Gewerberaum-Mietvertrages durch einen von mehreren GmbH-Geschäftsführern.

NEUE MÖGLICHKEITEN DER PRÄVENTIVEN UNTERNEHMENSRESTRUKTURIERUNG

Am 1. Januar 2021 tritt das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft. Erstmals gibt es damit in Deutschland einen rechtlichen Rahmen für vorinsolvenzliche Sanierungsvorhaben. Kriselnde Unternehmen haben die Möglichkeit, selbst mit ihren Gläubigern zu verhandeln und sich auf Grundlage eines Restrukturierungsplans zu sanieren. Die Besonderheit dabei: Stimmt die Mehrheit dem Plan zu, gilt er für alle Beteiligten. Daneben steht es grundsätzlich dem Schuldner offen, welche gerichtlichen Verfahrenshilfen er in Anspruch nimmt. Die Neuregelungen kommen in Anbetracht der andauernden COVID-19-Pandemie zur rechten Zeit.

DAS JAHRESSTEUERGESETZ 2020

Das Jahressteuergesetz 2020 wurde am 16. Dezember 2020 verabschiedet und bringt eine Reihe von Änderungen, die insbesondere notwendige Anpassungen an das EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beinhalten. Ferner reagiert der Gesetzgeber auf (unliebsame) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und setzt weitere Unterstützungsmaßnahmen zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie um.

GRUNDERWERBSTEUERBEFREIUNG BEI KONZERNINTERNEN UMSTRUKTURIERUNGEN

Während die angekündigte Reform des Grunderwerbsteuergesetzes weiterhin auf sich warten lässt, ist im Hinblick auf konzerninterne Umstrukturierungen eine grundlegende Neuausrichtung festzustellen. Mehrere BFH-Urteile sowie ein aktueller Anwendungserlass der Finanzverwaltung beenden weitgehend die Diskussionen um die Auslegung des § 6a GrEStG. Durch die nunmehr bestehende Rechts- und Planungssicherheit wird die Befreiungsvorschrift in der Praxis erheblich an Bedeutung gewinnen.