URTEIL DES BUNDESARBEITSGERICHTS: CROWDWORKER SIND – UNTER UMSTÄNDEN – ARBEITNEHMER
Die Vermittlung von Aufträgen über digitale Plattformen in Gestalt des sogenannten Crowdworking dient der Auslagerung von (meist) kleinteiligen Tätigkeiten auf eine Vielzahl, dem Auftraggeber meist unbekannte Personen – die „Crowd“ –, wobei die Aufträge (häufig) über den Betreiber einer Online-Plattform vermittelt werden. Die moderne digitale Gestaltung von Arbeit führt (zwangsläufig) dazu, dass sich Fragen zum rechtlichen Status der dort Beteiligten stellen. Im Zusammenhang mit dem „Crowdworking“ war der Status der „Crowdworker“ als selbständig Tätige oder Arbeitnehmer bislang nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit Urteil vom 01.12.2020 entschieden, dass ein Crowdworker in dem zu entscheidenden Fall nicht selbstständig tätig, sondern als Arbeitnehmer einzuordnen war (Az.: 9 AZR 102/20).