DIE NOVELLE(N) DES AUßENWIRTSCHAFTSRECHTS
Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich der Investitionskontrolle im Jahr 2020 erheblich ausgeweitet und verschärft. Statt einer tatsächlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung reicht nun deren voraussichtliche Beeinträchtigung für eine Untersagung aus. Zudem wurde im sektorübergreifenden Bereich ein Vollzugsverbot für die kritischen Technologien und Branchen aus dem Katalog des § 55 Abs. 1 S. 2 AWV eingeführt, der um dem Gesundheitssektor erweitert wurde.