Einträge von Ester Hahn

STEUERLICHE BESONDERHEITEN UND FALLSTRICKE BEI DER TANTIEMENBESTEUERUNG VON BEHERRSCHENDEN GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRERN EINER GMBH

Maßgeblich für die steuerliche Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und „seiner“ GmbH ist neben dem Fremdvergleichsgrundsatz auch die Einflussmöglichkeit des jeweiligen Gesellschafters. In einem Urteil vom 12.07.2021, Az. VI R 3/19 festigt der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur Tantiemenbesteuerung eines Alleingesellschafters einer GmbH. Dies soll zum Anlass genommen werden, um die steuerliche Behandlung von Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, mit besonderem Fokus auf die Tantiemenbesteuerung, näher zu beleuchten.

NEUES ZUM MITBESTIMMUNGSRECHT VON ARBEITNEHMERN IN AUFSICHTSRÄTEN

Überschreitet die bei einem Unternehmen beschäftigte Anzahl der Arbeitnehmer bestimmte Schwellenwerte, sieht das Gesetz die Einrichtung eines durch Arbeitnehmer mitbestimmten Aufsichtsrates vor. Die Bestimmung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt nach der gefestigten Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Vergangenheit und der zukünftigen Entwicklung anhand mehrmonatiger Referenzperioden. Auf diese Weise sollen zufällige Ergebnisse aufgrund kurzfristiger Schwankungen der Arbeitnehmeranzahl und häufige Wechsel der Struktur im Aufsichtsrat vermieden werden. In einer neuen Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) diese Rechtsprechung konkretisiert und die Position der Unternehmen gestärkt.

SCHIEDSFÄHIGKEIT IV: EIN WEITERES KAPITEL ZUR SCHIEDSFÄHIGKEIT VON BESCHLUSSMÄNGELSTREITIGKEITEN IN DER PERSONENGESELLSCHAFT

Kommt es zwischen Gesellschaftern zum Streit über Gesellschafterbeschlüsse, besteht oft ein Interesse an einer geräuschlosen Klärung außerhalb des ordentlichen Gerichtsweges. Für Schiedsvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern ist es jedoch wichtig, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Diese hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen Schiedsfähigkeit II und III entwickelt. Mit der jüngsten Entscheidung aus dem Jahr 2021 (Schiedsfähigkeit IV) hat er diese noch einmal konkretisiert. Der vorliegende Beitrag soll die wichtigsten Neuerungen durch diese Entscheidung darstellen und einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen geben.

MODERNISIERUNG DES PERSONENGESELLSCHAFTSRECHTS: EVOLUTION AUS DER GELEBTEN PRAXIS – UND TROTZDEM BESTEHT HANDLUNGSBEDARF

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist vollendet. Zum 1. Januar 2024 treten die Regelungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Zwar bezwecken die neuen Vorgaben vor allem die derzeitige Diskrepanz zwischen dem aktuell geltenden Regelungskonzept und den Bedürfnissen der Praxis zu beseitigen. Auch der neue Ordnungsrahmen erfordert jedoch gestalterisches Tätigwerden.

NEUES ZUR REICHWEITE DER HAFTUNG WEGEN SITTENWIDRIGER INSOLVENZVERSCHLEPPUNG

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer juristischen Person, sind die Mitglieder des Vertretungsorgans bzw. die Abwickler verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Im Falle des nicht oder nicht rechtzeitigen Stellens des Eröffnungsantrags droht dem Vertretungsorgan neben der Strafverfolgung eine persönliche zivilrechtliche Haftung gegenüber den Gläubigern der insolvenzreifen Gesellschaft. Diese Haftung kann im Einzelfall auch Vertragspartner der insolvenzreifen Gesellschaft treffen. In einer neuen Entscheidung hat sich der BGH mit der Reichweite der zivilrechtlichen Haftung wegen sittenwidriger Insolvenzverschleppung befasst. Das Urteil ist von erheblicher Relevanz für die Praxis.

BFH BEKRÄFTIGT LEGALE STEUERGESTALTUNG ZUR PARTIELLEN „UMGEHUNG“ – DER SPEKULATIONSSTEUER BEI GRUNDSTÜCKSVERKÄUFEN NACH § 23 ABS. 1 SATZ 1 NR. 1 ESTG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.04.2021 – IX R 8/20 – entschieden, dass die schenkweise Übertragung eines Mietwohngrundstücks auf Kinder zur anschließenden Veräußerung keine missbräuchliche Steuergestaltung darstellt. Durch diese Entscheidung lassen sich steueroptimierte Grundstücksverkäufe insbesondere im Umfeld der vorweggenommenen Erbfolge in Zukunft rechtssicher gestalten.

DIE PERSONENGESELLSCHAFT ALS UMSATZSTEUERLICHE ORGANGESELLSCHAFT

Der EuGH erteilt in seinem Urteil vom 15.4.2021 der Rechtsansicht der Finanzverwaltung und des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Absage: entgegen deren Auffassung ist eine nationale Beschränkung der umsatzsteuerlichen Organschaft hinsichtlich Personengesellschaften als Organgesellschaften nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies birgt sowohl Chancen als auch Risiken.