Einträge von Ester Hahn

QUO VADIS, LIMITED? – AUSWIRKUNGEN DES BREXIT FÜR LIMITED-GESELLSCHAFTEN MIT VERWALTUNGSSITZ IN DEUTSCHLAND

Am 29.03.2019 endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen in der Rechtsform der Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland ihre Niederlassungsfreiheit verlieren und in Deutschland, vorbehaltlich einer Übergangsfrist nach dem neuen „EU-Austrittsabkommen“, nicht mehr als solche anerkannt werden. Die Bundesregierung sowie das Bundesministerium für Finanzen reagieren hierauf mit zwei Gesetzesvorhaben, die den betroffenen Unternehmen den Übergang in eine andere Rechtsform erleichtern sollen.

HAFTUNGSLÜCKE BEI D&O-VERSICHERUNGEN – ERGÄNZUNG DER BEDINGUNGEN ERFORDERLICH!

Mit Urteil vom 20. Juli 2018 hat der IV. Senat des OLG Düsseldorf entschieden: Für Zahlungen, die ein Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife erbringt und für die er aus § 64 GmbHG in Anspruch genommen wird, besteht keine Deckung durch die D&O-Versicherung. Die Konsequenzen dieses Urteils zeigt der folgende Beitrag auf.

GERICHTSSTANDSKLAUSELN UND ANWENDBARES RECHT IN UNTERNEHMENSTRANSAKTIONEN

Sobald sich zwei Vertragspartner in unterschiedlichen Staaten befinden, sollte der Vertrag Regelungen zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand enthalten. Am Beispiel einer Unternehmenstransaktion durchleuchtet der nachfolgende Beitrag die durch das Fehlen derartiger Regelungen entstehenden Risiken und stellt dar, worauf bei der Ausgestaltung solcher Vereinbarungen zu achten ist.

EINZIEHUNG VON GMBH-GESCHÄFTSANTEILEN – URTEIL DES BGH NACH 18 JAHREN!

Soll ein GmbH-Geschäftsanteil gegen den Willen des Betroffenen eingezogen werden, sind bereits in der Satzung, aber auch bei Abfassen des Einziehungsbeschlusses wichtige Weichen zu stellen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2018 die Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses vom 26. Juni 2000 festgestellt – die getroffenen Feststellungen sind über den Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung für die Beratungspraxis.

NEUE REGELUNGEN ZUM GEHEIMNISSCHUTZ

Am 8. Juni 2016 hat die Europäische Union die Richtlinie zum Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (Geheimnisschutz-Richtlinie) beschlossen. Auch wenn die Umsetzung des deutschen Gesetzgebers noch nicht abgeschlossen ist, deutet sich bereits jetzt an, was Unternehmen in Zukunft zum Schutz von Geschäftsinformationen beachten müssen.

GEPLANTE ANZEIGEPFLICHT BEI STEUERGESTALTUNGEN

Der aus den Wirtschafts- und Finanzministern bestehende ECOFIN-Rat hat am 25. Mai 2018 die Richtlinie (EU) 2018/822 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige Gestaltungen verabschiedet. Durch diese soll eine Verpflichtung zur Meldung potenziell aggressiver Steuergestaltungen geschaffen werden. Die Richtlinie muss bis zum 31.12.2019 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Anzeigepflicht tritt am 01.07.2020 in Kraft.

SANIERUNGSKLAUSEL – EUGH ERKLÄRT BEIHILFEBESCHLUSS FÜR NICHTIG

Ein Anteilseignerwechsel kann zu einem quotalen oder vollständigen Untergang der vorhandenen Verluste einer Gesellschaft führen. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn der Beteiligungserwerb mit dem Ziel der Unternehmenssanierung erfolgt. In dieser sog. Sanierungsklausel sah die EU-Kommission jedoch bis dato eine staatliche Beihilfe. Erst nachdem jüngst der EuGH diesen Beihilfebeschluss für nichtig erklärt hat, kann die Sanierungsklausel wieder angewendet werden.

GRUNDERWERBSTEUERREFORM IN BEZUG AUF „SHARE DEALS“

Die Länder Hessen, NRW und Schleswig-Holstein haben am 8. September 2016 die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Reform der Grunderwerbsteuer beschlossen. Ziel ist es, „Schlupflöcher“ für als missbräuchlich identifizierte Gestaltungen im Rahmen der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, die (hauptsächlich) Grundstücke im Vermögen haben, zu „stopfen“. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat am 21. Juni 2018 ein Arbeitspapier mit den Eckpunkten einer gesetzlichen Neuregelung vorgestellt.

KEINE PROZESSFÜHRUNGSBEFUGNIS DER KOMMANDITISTIN EINER GMBH & CO. KG GEGEN DEN FREMDGESCHÄFTSFÜHRER DER KOMPLEMENTÄR-GMBH

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Gesellschafter bestimmte Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter als Prozessführer im Wege der „actio pro socio“ geltend machen. Bislang umstritten war jedoch, ob auch dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG für Ansprüche der KG gegen den Fremdgeschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH ein solches Recht zusteht. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2017 (II ZR 255/16) dies abgelehnt.