Mit Beschluss vom 29. März 2017 hat das BVerfG entschieden, dass der quotale Verlustuntergang gem. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG a.F. verfassungswidrig ist und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu treffen, die den Verfassungsverstoß rückwirkend zum 1. Januar 2008 beseitigt. Der Gesetzgeber setzte dies um, indem mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 11. Dezember 2018 („UStAVermG“; auch unter seiner ursprünglichen Bezeichnung „Jahressteuergesetz 2018“ bekannt) die Regelung zum quotalen Verlustuntergang rückwirkend zum 1. Januar 2008 ersatzlos gestrichen wurde.