KEINE PROZESSFÜHRUNGSBEFUGNIS DER KOMMANDITISTIN EINER GMBH & CO. KG GEGEN DEN FREMDGESCHÄFTSFÜHRER DER KOMPLEMENTÄR-GMBH
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Gesellschafter bestimmte Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter als Prozessführer im Wege der „actio pro socio“ geltend machen. Bislang umstritten war jedoch, ob auch dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG für Ansprüche der KG gegen den Fremdgeschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH ein solches Recht zusteht. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2017 (II ZR 255/16) dies abgelehnt.