DER AUSKUNFTSANSPRUCH NACH DEM ENTGELTTRANSPARENZGESETZ
Seit dem 6. Januar 2018 können Beschäftigte nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) von ihrem Arbeitgeber Auskunft über das Entgelt von Kolleginnen oder Kollegen des jeweils anderen Geschlechts mit einer gleichen oder gleichwertigen Tätigkeit verlangen. Worauf muss man achten und wie kann der bürokratische Aufwand gering gehalten werden?