KEIN VERFALL VON URLAUBSANSPRÜCHEN OHNE KORREKTE BELEHRUNG DURCH DEN ARBEITGEBER – BUNDESARBEITSGERICHT SETZT VORGABEN DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS IM DEUTSCHEN URLAUBSRECHT UM
Mit Urteil vom 19. Februar 2019 (9 AZR 541/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende eines Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über dessen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Hierdurch setzt das BAG die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um, wodurch die Verfallregelung in § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz in seiner gegenwärtigen Form nicht länger zur Anwendung kommt.